AGB
Berufsfotograf
Wien Stand: 18.01.2024
Leistungsumfang:
- optimierte JPEG_Bildateien (20MP) mit privatem Nutzungsrecht
- größere Bilddatein (43MP) auf Anfrage.
- Retusche über die Bildoptimierung hinaus (z.B. Tattoo entfernen)
- Bilder werden nach Zahlungseingang geliefert
lt. Kleinunternehmerregelung enthalten meine Preise keine Umsatzsteuer
Es besteht für den Verwender die Verpflichtung zur Anbringung der Herstellerbezeichnung bei online- Veröffentlichung. Urheberbezeichnung ( § 74 Abs 1 UrhG ) / Namensnennung © mephoto.at
Änderungsverbot lt. Urheberrecht von Berufsfotografen
kein Rücktrittsrecht: Fotos werden nach Kundenspezifikationen angefertigt.
Bilddateien werden 3 Monate archiviert.
Personenbezogene Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.
Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Datenschutzerklärung liegt im Studio auf und ist auf der Website einzusehen.
Nicht wahrgenommene Fototermine werden in Rechnung gestellt.
Stornierung möglich bis 24h vor dem Termin.
Das Urheberrecht der Fotografin entsteht mit der Schaffung des Lichtbildes und bedarf keiner Förmlichkeiten, wie Eintragung oder Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks (©).
InhaberIn der Schutzrechte:
Urheberin ist diejenige, der das Lichtbildwerk aufgenommen hat (§ 10 UrhG), also immer eine physische Person.
Rechte der Fotografin: Der Fotografin stehen als Urheberin folgende Rechte zu:
A) Verwertungsrechte:
(das ausschließliche Recht Untersagungs- bzw. Verbotsrecht- ihre Aufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, zu senden, vorzuführen, zur Verfügung zu stellen (Nutzung von Lichtbildern im Internet), zu bearbeiten (an seinen Lichtbildern änderungen wie Ausschnitte, Format- oder Farbänderungen, die nicht der Verkehrsauffassung entsprechen, vorzunehmen.
Die Fotografin hat das ausschließliche Recht, Aufnahmen gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge zu vervielfältigen. Ausschnitte etc. sind auch Vervielfältigungen. Ebenso ist es unzulässig, Fotos der Kinderfotografin ohne Zustimmung der Rechteinhaberin down zu loaden, um sie dann auf die eigene Homepage zu stellen.)
B) Persönlichkeitsrechte:
Urheberbezeichnung/Namensnennung Werkschutz (änderungsverbot) Anerkennung der Urheberschaft, wenn diese bestritten oder das Lichtbild einem anderen zugeschrieben wird. Im Zweifel erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte oder Bewilligungen wie sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts ergibt (OGH 12.4.2000). Dauer des Lichtbildschutzes: Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod der Fotografin.
C) Herstellerinnenbezeichnung:
Bei Lichtbildwerken kann die Fotografin auf die Namensnennung verzichten, nicht aber das Recht übertragen.
Es besteht für den Verwender/ die Verwenderin die Verpflichtung zur Anbringung der Herstellerbezeichnung. Für den Betrachter/ die Betrachterin muss eine eindeutige Zuordnung des/der Lichtbilder zu ihrer Herstellerin, der Kinderfotografin Christina Eberl möglich sein.
Das Recht am eigenen Bild:
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Unter Personenbildnissen sind nicht nur Portraits zu verstehen, sondern jedes Foto, auf dem die/der Abgebildete erkennbar ist. Auch der Begleittext und das Gesamtbild sind zu berücksichtigen.